Für die Bewertung und Besteuerung der unbebauten und bebauten Grundstücke des Grundvermögens hat sich der Landesgesetzgeber abweichend vom Bundesrecht für ein modifiziertes Bodenwertmodell entschieden: Der Grundsteuerwert (§ 38 LGrStG) ergibt sich durch Mul-tiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 BauGB zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Durch anschließende Multiplikation mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl (§ 40 LGrStG) errechnet sich der Steuermessbetrag (§ 39 LGrStG). Dieser wird mit dem Hebesatz der Gemeinde (§ 50 LGrStG) multipliziert und ergibt die jährlich zu entrichtende Grundsteuer (§ 51 LGrStG).
Die Werte der Gebäude und anderer baulicher Anlagen haben im Gegensatz zum Bundesmodell keinerlei Wertrelevanz für die Landesgrundsteuer.
Die von den Gutachterausschüssen festgelegten Bodenrichtwerte sind grundsätzlich für die Finanzverwaltung bindend.
Das Finanzamt wird Ihr Grundstück für Zwecke der Grundsteuer auf den Stichtag 1. Januar 2022 bewerten.
Hierfür müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg wird Sie im Laufe des Jahres 2022 dazu auffordern. Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben.
Die Abgabe der Erklärung für die Grundsteuer wird in ELSTER voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein.
Aktuell müssen Sie noch nichts tun, Sie werden zu gegebener Zeit weitere Informationen erhalten.
Quelle: Finanzamt Baden-Württemberg
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