Immobilienbewertungen im Rahmen der steuerlichen Bewertung, zum Beispiel bei Betriebsaufgaben oder Gesellschafterwechseln, stellen eine eigene Herausforderung dar, die wir seit Jahren im Sinne der Mandantschaft erfolgreich meistern.
In enger Abstimmung mit Steuerberatern und Fachanwälten der Auftraggeber bilden wir die wertbestimmenden Eigenschaften der Immobilie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in einem begleitenden Prozess steueroptimiert ab.
Typisierenden Bewertungsverfahren der Finanzbehörden erfassen systembedingt nicht sämtlichen wertbeeinflussenden Umstände und berechnen daher oftmals einen nicht zutreffenden Wert.
Bei der Bewertung des Grundvermögens gelingt uns durch intensive Auseinandersetzung in vielen Fällen der Nachweis, dass der tatsächliche Verkehrswert (Marktwert) von dem im
im Rahmen der Grundbesitzbewertung nach § 143 sowie den §§ 145 bis 149 BewG bzw. oder
im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer § 179 sowie den §§ 182 bis 196 BewG
bei der steuerlichen Wertermittlung nach §9 Bewertungsgesetz (BewG) festgestellte Wert abweicht.
In diesen Fällen trifft den Steuerpflichtigen nicht nur die Darlegungs- sondern auch die Nachweislast. Kann jedoch der Nachweis erbracht werden, ist der Markt- bzw. Verkehrswert festzusetzen, was wiederum in der Regel zu einer niedrigeren Besteuerung führt.
Die Immobilienwerte haben sich innerhalb der letzten Jahre erheblich entwickelt, mancherorts verdoppelt. Damit sind Freibeträge oft schnell erschöpft und nicht selten, dass zur Deckung der Steuerlast Teile des Erbermögens veräußert oder belastet werden müssen.
Als Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Steuer gilt der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung. Ein substantiiertes Verkehrswertgutachten kann dazu beitragen diese
Steuerlast zu mindern.
Falls sich an der Grundbesitzwertermittlung durch das Finanzamt Zweifel ergeben besprechen Sie sich zunächst am Besten mit Ihrem Steuerberater. Gerne geben wir Hilfestellung bei konkreten Fragen zu Ihren Möglichkeiten. Rufen Sie uns an, wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen.
Für die Bewertung und Besteuerung der unbebauten und bebauten Grundstücke des Grundvermögens hat sich der Landesgesetzgeber abweichend vom Bundesrecht für ein modifiziertes Bodenwertmodell entschieden: Der Grundsteuerwert (§ 38 LGrStG) ergibt sich durch Multiplikation der Grundstücks-fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 BauGB zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Durch anschließende Multiplikation mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl (§ 40 LGrStG) errechnet sich der Steuermessbetrag (§ 39 LGrStG). Dieser wird mit dem Hebesatz der Gemeinde (§ 50 LGrStG) multipliziert und ergibt die jährlich zu entrichtende Grundsteuer (§ 51 LGrStG).
Die Werte der Gebäude und anderer baulicher Anlagen haben im Gegensatz zum Bundesmodell keinerlei Wertrelevanz für die Landesgrundsteuer.
Die von den Gutachterausschüssen festgelegten Bodenrichtwerte sind grundsätzlich für die Finanzverwaltung bindend.
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